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AGB's der OSNABRUEGGE GmbH & Co. KG


§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Sofern unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Für die Auslegung der in diesen Verkaufsbedingungen verwendeten Handelsklauseln gelten die Incoterms 2000.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

§ 2 Preise - Zahlungen und Verrechnungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk" und zuzüglich Umsatzsteuer in der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich dem jeweils aktuellen Legierungszuschlag oder sonstiger-vereinbarter- Zuschläge
2. Unsere Forderungen sind sofort mit Erhalt der Lieferung und unabhängig von einer Rechnungsstellung zur Zahlung fällig und haben ohne Abzug zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3. Der Käufer kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Überschreitung des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den jeweiligen gültigen Basiszinssatz.
4. Der Käufer darf nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. nur gegen solche Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
5. Tritt zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin eine wesentliche Änderung in den Kosten für Löhne, Vormaterial, Energie oder Fracht ein, so behalten wir uns das Recht vor, über die ursprünglich verhandelten Preise neu zu verhandeln.
6. Soweit infolge nach Vertragsabschluss eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, diesen, unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel, sofort fällig zu stellen, es sei denn, der Käufer hat den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer in Zahlungsrückstand gerät, der auf eine Gefährdung unserer Forderung hindeutet. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen, außerdem können wir die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Die genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
7. Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, auch aus Wechseln, die uns oder uns verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz gegen den Käufer zustehen, aufzurechnen.

§ 3 Inhalt und Umfang der Lieferung

1. Abweichungen von Maß oder Güte sind im Rahmen der jeweils anwendbaren Norm oder besonderer Vereinbarung zulässig, solche vom Gewicht im Rahmen handelsüblicher Spannen. Bei auftragsbezogenen Produktionen beträgt die Toleranz für Mengen bis 100 Kg +/- 20%, bis 1000 Kg +/- 15% und ab 1000 Kg +/- 10% ; bei Lieferungen ab Lager sind Mengentoleranzen von +/- 10 % möglich. Abweichungen in diesem Umfang sind keine Sachmängel im Sinne des § 424 BGB. Für darüber hinausgehende Minder- bzw. Überlieferungen bleiben die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB unberührt (§ 7). Wird eine Menge ausserhalb der o.g. Toleranzen geliefert , gilt diese als genehmigt, wenn der Käufer nicht unverzüglich nach Ablieferung bzw. bei Nichterkennbarkeit 14 Tage nach Entdeckung rügt. § 377 HGB gilt entsprechend (§ 7).
2. Die tatsächlichen Gewichte sind für die Fakturierung maßgebend.
3. Die im Internet, in Prospekten, Angeboten und sonstigen Drucksachen enthaltenen technischen Angaben; Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben dienen lediglich der Produktbeschreibung und gelten als unverbindliche Durchschnittswerte. Sie stellen keine Beschaffenheitsangabe dar und begründen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, wenn sie nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind.

§ 4 Lieferzeit - Verzugsfolgen

1. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- und Nebenpflichten - wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringen In- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistungen einer Vorauszahlung oder ähnliches nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten - unbeschadet unserer aufgrund Verzug des Käufers bestehender Rechte - entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
2. Unsere Lieferung erfolgt ab Werk. Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
3. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Käufer frühestens eine Woche nach deren Ablauf eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
4. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
5. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen bei uns und / oder unseren Zulieferanten (z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Transportverzögerungen, Streiks, behördliche Maßnahmen sowie die Nichtlieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung seitens der Zulieferanten insbesondere in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, entbinden uns von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag, Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Über jede wesentliche Behinderung und ihre voraussichtliche Dauer werden wir den Käufer unverzüglich unterrichten. Soweit dem Käufer die Verzögerung nicht zuzumuten Ist, kann er nach unserer vorherigen Anhörung durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser von uns noch nicht teilweise erfüllt ist.
6. Kommen wir in Lieferverzug, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Käufers erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind erbrachte Teillieferungen für den Käufer jedoch ohne die Restlieferung unverwendbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
7. Im Verzugsfall haften wir für den vom Käufer nachgewiesenen Verzögerungsschaden mit der Maßgabe, dass uns der Käufer nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung die Höhe des voraussichtlichen Verzögerungsschadens mitteilt. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20 % vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist der Käufer verpflichtet; sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge wahrzunehmen; die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufes und für die Zwischenzeit nachgewiesener Verzögerungsschaden werden von uns erstattet. Anderenfalls ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50 % des Wertes der betroffenen Menge beschränkt.
8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Im Falle des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.

§5 Gefahrübergang

1. Die Bestimmung der Transportwege und -mittel sowie die Bestimmung des Spediteurs oder Frachtführers erfolgen mangels besonderer Weisung durch uns.
2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften bei Annahmeverzug bleiben unberührt.
3. Bei Transportschäden hat der Käufer uns unverzüglich einen Schadensbericht zu übermitteln.
4. Für den Gefahrübergang ist der Zeitpunkt der zur Verfügungstellung ab Werk maßgebend.
5. Sofern nicht anders handelsüblich oder vereinbart wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert.
6. Bei Abholung von nicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmter Ware durch den Käufer oder seinen Beauftragten, hat uns der Käufer alle etwa erforderlichen Ausfuhrdokumente vorzulegen.

§ 6 Jahres- und Abrufaufträge

1. Jahres- und Abrufaufträge verpflichten den Käufer zur Abnahme der dem Jahres- / Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge.
2. Soweit sich aus einem Jahres- / Abrufauftrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge innerhalb von 12 Monaten abzurufen.
3. Werden vom Käufer Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen. Unsere Rechte aufgrund Verzuges des Käufers bleiben unberührt.

§ 7 Mängelansprüche

1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsmäßigkeit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Wir haften nicht für Verschlechterung, Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
2. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
3. Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich, spätestens am 10. Werktag nach Erhalt der Ware, schriftlich gerügt werden; versteckte Sachmängel müssen unverzüglich gerügt werden, jedoch innerhalb einer Frist von 9 Monaten nach Ablieferung. Dies gilt ebenso für gelieferte Dokumente wie z.B. Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Datenblätter. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.
4. Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
5. Bei Vorliegen eines Sachmangels werden wir nach unserer Wahl, unter Berücksichtigung der Belange des Käufers - Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. § 6 bleibt hiervon unberührt.
6. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu. Im Übrigen gilt Ziffer 6 Satz 2 entsprechend.
7. Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet, außer im Falle des Vorsatzes, nach Ablauf von 9 Monaten nach Ablieferung. Wir verweisen hier ausdrücklich auf Fristbeschränkung hinsichtlich § 377 HGB. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
8. Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

§ 8 Allgemeine Haftungsbeschränkungen

1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, außer in den Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkerwechseln.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderer Ware durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware: im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die Miteigentumsrechte an der be- und verarbeiteten Ware gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. (1).
3. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, soweit er einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und nicht im Verzug ist: er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich USt., soweit diese anfällt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt wie in § 2 (6) dargestellt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Maßnahmen gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
5. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Käufer nicht befugt, auch nicht aufgrund unserer Einzugsermächtigung. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht, wenn es sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings handelt, die uns angezeigt wird und bei der der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Gerichtsstand - Erfüllungsort - anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile der Sitz der Osnabruegge GmbH & Co. KG, aktuell Pforzheim. Wir sind aber, nach unserer Wahl, auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Partners zu wählen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regeln über das internationale Privatrecht. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung.